G e s c h ä
f t s o r d n u n g
des
Vorstandes der Rechtsanwaltskammer
Berlin
gemäß
§ 63 Abs. 3 BRAO
beschlossen in der Vorstandssitzung vom 13. Januar und 3. Februar 1971 in der geänderten Fassung vom 12. Dezember 1990, 8. Dezember 1993, 14. Dezember 1994, 11. Januar 1995 und der zuletzt geänderten Fassung vom 14. Juni 1995, 13. Dezember 1995, 11. Dezember 1996, 13. August 1997, 10. Dezember 1997, 14. Januar 1998, 8. April 1998, 17. Februar 1999, 14. April 1999, 12. Mai 1999, 13.Oktober 1999,
17.November 1999, 12.
April 2000, 10. Mai 2000, 14. Juni 2000, 12. Juli 2000, 9. August 2000, 13.
Dezember 2000, 10. Januar 2001, 14. Februar 2001, 14. November 2001, 10. April
2002, 15. Mai 2002, 8. Januar 2003, 12. März 2003, 13. August 2003, 9. November 2005, 8. November 2006, 9. Mai
2007,12. September 2007, 12. November 2008, 11. Februar 2009, 13. Mai 2009 und 9. September 2009.
§
1
(1) Die
Rechtsanwaltskammer Berlin hat einen Vorstand von
29 Mitgliedern.
(2) Innerhalb des
Vorstandes werden das Präsidium (§§ 78 ff BRAO)
und sechs Abteilungen (§ 77 BRAO)
gebildet.
(3) Die Präsidentin, die
Vizepräsidentinnen und die Schatzmeisterin gehören keiner Abteilung an, es sei
denn der Vorstand beschließt mit ihrem Einverständnis die vorübergehende
Zugehörigkeit zu einer Abteilung gem. § 77 Abs.
3 BRAO.
Aus
wichtigem Grund kann ein Mitglied des Vorstandes durch Beschluss des Vorstandes
von der Tätigkeit in einer
Abteilung freigestellt werden.
Die
übrigen Mitglieder werden durch Vorstandsbeschluss den sechs Abteilungen
zugeteilt.
(4) Alle Amtsbezeichnungen können auch
in männlicher Form geführt werden.
§
2
(1) Das Präsidium
besteht aus
1.
der Präsidentin,
2.
einer Vizepräsidentin, die zugleich Beauftragte des
Vorstandes
für
Menschenrechtsangelegenheiten ist,
3.
einer Vizepräsidentin, die zugleich Schriftführerin ist,
4.
einer Vizepräsidentin ohne vorgegebenen Aufgabenbereich,
5.
der Schatzmeisterin,
6. den
Vorsitzenden der Abteilungen.
(2) Das Präsidium gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(3)
Die
Vizepräsidentin ohne vorgegebenen Aufgabenbereich vertritt die Präsidentin bei
allen Verhinderungsfällen. Im Übrigen wird die Präsidentin dann, wenn die
hiernach zuständige Vizepräsidentin verhindert ist, durch die Vizepräsidentin
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3, sofern auch diese verhindert ist, durch die
Vizepräsidentin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2, und wenn auch diese verhindert ist,
durch die Schatzmeisterin vertreten.
(4) Schriftführerin und Schatzmeisterin vertreten sich gegenseitig.
(5) Die Vorsitzenden
der Abteilungen werden im Präsidium im
Verhinderungsfalle von ihren
Stellvertreterinnen vertreten.
(6) Die Aufgaben der
Mitglieder des Präsidiums entsprechen den
Regelungen der §§ 81 bis 83 der
Bundesrechtsanwaltsordnung.
Sämtliche Ausgaben bedürfen der
vorherigen Zustimmung und Gegenzeichnung
durch die Schatzmeisterin.
(7) Die Präsidentin ist zuständig für
die Vertreterbestellung nach § 53 Abs. 2 S. 2 BRAO.
§
3
(1) Die Mitglieder des
Präsidiums mit Ausnahme der
Abteilungsvorsitzenden werden vom
Gesamtvorstand in einzelnen Wahlgängen
durch Abgabe verdeckter Stimmzettel
gewählt.
(2) Ergibt eine Wahl keine
einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter
denen statt, die die meisten Stimmen erhalten
haben. In diese Stichwahl kommt die doppelte Zahl der
zu wählenden Mitglieder, soweit nicht das Los
entscheidet. Bei dieser Wahl gelten
diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen
erhalten haben. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
(3) Im übrigen werden
Wahlen wie Beschlüsse behandelt.
§
4
(1) Die Amtszeit der
Mitglieder des Präsidiums beträgt zwei Jahre;
Wiederwahl ist zulässig.
Solange der Vorstand nach
Neuwahlen gemäß § 64 BRAO keine Wahl gemäß § 3 der Geschäftsordnung
durchgeführt hat, versehen die Präsidiumsmitglieder ihr Amt weiter, soweit sie
dem Vorstand noch oder wieder angehören.
Dies
gilt für die Vertreter der Präsidiumsmitglieder und die Mitglieder der
Abteilungen entsprechend.
(2) Scheidet ein
Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit im
Präsidium aus, so findet eine Ersatzwahl aus der
Reihe der verbleibenden
Vorstandsmitglieder für den Rest der Amtszeit statt.
Für die Wahl gelten §§ 3 und 10 Abs. 3
entsprechend.
§
5
(1) Der Vorstand beschließt
über die Aufgabenverteilung, soweit sie nicht
gesetzlich festgelegt ist. In jedem Fall
erledigt das Präsidium die Geschäfte des
Vorstandes nach Maßgabe des § 79 BRAO.
Der
Vorstand kann die Vornahme bestimmter
Geschäfte von seiner Einwilligung
abhängig machen.
(2) Die Präsidentin und eine
Vizepräsidentin vertreten die
Rechtsanwaltskammer in den
Hauptversammlungen der
Bundesrechtsanwaltskammer. Über die
Teilnahme weiterer Vorstandsmitglieder
entscheidet der Vorstand.
(3) Das Präsidium
bereitet die Sitzungen des
Gesamtvorstandes vor und führt dessen
Beschlüsse aus, soweit die Ausführung nicht
generell oder im Einzelfall einem
Vorstandsmitglied übertragen
wird.
§
6
(1) Die Präsidentin, im
Falle ihrer Verhinderung die nach § 2 Abs. 3
zuständige
Vizepräsidentin, beruft die Sitzungen des Präsidiums und des Vorstandes ein.
(2) Sie ist zur
Einberufung des Gesamtvorstandes
verpflichtet, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder dies in
Übereinstimmung mit § 70 Abs. 2 BRAO
beantragen.
(3) Die Mitglieder des
Vorstandes werden schriftlich
eingeladen. In der Einladung sind die
Tagesordnung und die Gegenstände der
Beschlussfassung anzugeben. Liegen für zu
fassende Beschlüsse Voten oder sonstige
Anlagen vor, sind diese rechtzeitig vor der
Vorstandssitzung zu übermitteln.
(4) Die Einladungsfrist
beträgt eine Woche; sie kann in Eilfällen
abgekürzt werden.
(5) Über nicht in der
Einladung angegebene
Beratungsgegenstände darf nur
beschlossen werden, wenn kein anwesendes
Vorstandsmitglied widerspricht und die
Abwesenden die Ergänzung der
Tagesordnung genehmigen.
(6)
Sammeleinladungen für einen bestimmten
Tag in jedem Kalenderabschnitt sind
zulässig.
(7) Die Sitzungen
finden in der Regel in den Geschäftsräumen der
Rechtsanwaltskammer statt. Die Einladende
kann einen anderen Ort bestimmen.
§
7
(1)
(a) Der Abteilung I obliegen die Entscheidungen
über Anträge auf Gestattung zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung, die
Aufsicht über die Fortbildung gemäß § 15 FAO sowie Rücknahme und Widerruf
gemäß § 43 c II BRAO, § 25 FAO.
(b) Im übrigen werden der Abteilung I
alle Angelegenheiten übertragen, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
betreffen, deren Familienname mit den Buchstaben A bis Bq beginnen, soweit nicht
Sonderzuständigkeiten anderer Abteilungen bestehen.
(2)
(a) Der Abteilung II obliegen in
allen Gebührenangelegenheiten die Vermittlung, die Schlichtung,
die Erteilung von Auskünften, Aufsichts- und Beschwerdesachen und die
Erstattung von Gutachten gemäß § 73 Abs. 2 Ziffer
8 BRAO.
(b) Im übrigen werden der Abteilung II alle
Angelegenheiten übertragen, welche
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte betreffen, deren
Familiennamen mit den Buchstaben Br bis Gen
beginnen, soweit keine Sonderzuständigkeit einer anderen
Abteilung vorliegt.
(3)
(a) Der Abteilung
III obliegt die datenschutzrechtliche Aufsicht gemäß §§ 56, 73 Abs. 1 Nr. 4
BRAO.
(b)
Im Übrigen werden der
Abteilung III alle
Angelegenheiten übertragen, welche
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte betreffen, deren
Familiennamen mit den Buchstaben Geo bis Kuc beginnen, soweit keine
Sonderzuständigkeit einer anderen Abteilung vorliegt.
(4)
Der
Abteilung IV werden
alle Angelegenheiten übertragen,
welche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte betreffen, deren
Familiennamen mit dem Buchstaben Kud
bis Rt beginnen, soweit keine Sonderzuständigkeit
einer anderen Abteilung vorliegt.
(5)
(a) Der Abteilung V obliegen Aufsichts- und
Beschwerdesachen, die Erteilung von Auskünften und die Vermittlung in allen
Angelegenheiten die § 43 b BRAO, §§ 6 bis 10 BORA sowie Verstöße gegen
§ 43 BRAO i.V.m. UWG betreffen. Ihr obliegt
zudem die wettbewerbsrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen das
Rechtsdienstleistungsgesetz.
(b) Im übrigen werden der Abteilung V alle
Angelegenheiten übertragen,
welche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte betreffen, deren
Familiennamen mit dem Buchstaben Ru bis
Tak beginnen,
soweit keine Sonderzuständigkeit einer anderen Abteilung
vorliegt.
(6)
(a) Der Abteilung VI obliegen die
Entscheidungen über Anträge auf Zulassung und die Rücknahme und den Widerruf der
Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 4, 5
und 8 BRAO, die Stellungnahmen zur Zulassung zur Notarin/zum Notar, die
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Rechtsanwaltsgesellschaften und die
Rücknahme und den Widerruf der Zulassung nach § 59 h BRAO, ferner alle
Entscheidungen die der Rechtsanwaltskammer nach dem EuRAG obliegen.
(b) Im Übrigen werden der Abteilung VI
alle Angelegenheiten übertragen, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
betreffen, deren Familienname mit den Buchstaben Tal bis Z beginnen, soweit keine
Sonderzuständigkeit einer anderen Abteilung vorliegt.
(c) Soweit keine besondere Veranlassung zur
Prüfung von Versagungsgründen nach §§ 7, 20 BRAO besteht, ist das jeweilige
Abteilungsmitglied für die Entscheidung über Zulassungsanträge allein
zuständig.
Die
Zuständigkeit der Abteilungsmitglieder richtet sich nach der jeweiligen
Endziffer des Aktenzeichens.
Die
Vorsitzende ist zuständig für die Entscheidungen über den Widerruf der Zulassung
nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO und die Entscheidung in Sachen mit den
Eingangsziffern 0, 1, 2, die
stellvertretende Vorsitzende für die Entscheidung in Sachen mit den
Eingangsziffern 3, 4, 5, die
Schriftführerin für die Entscheidung in Sachen mit den Eingangsziffern 6 und 7, die stellvertretende Schriftführerin
für die Entscheidung in Sachen mit den Eingangsziffern 8 und 9.
Im
Verhinderungsfalle wird die Vorsitzende durch die stellvertretende Vorsitzende,
die stellvertretende Vorsitzende durch die Schriftführerin, die Schriftführerin
durch die stellvertretende Schriftführerin und diese durch die Vorsitzende
vertreten.
(7)
-
die
Bestellung eines ständigen Vertreters nach § 53 Abs. 3
BRAO
-
die
Bestellung eines Abwicklers nach § 55 BRAO
ist
die Vorsitzende allein zuständig.
(b) In Angelegenheiten, die der
Rechtsanwaltskammer nach § 224 a BRAO übertragen wurden, kann die
Abteilung bestimmen, dass anlässlich mündlicher Verhandlungen vor Gericht auch
die Vorsitzende, ihre Vertreterin oder die Berichterstatterin allein
entscheidungsbefugt sein soll.
(c) Entscheidungen über die Erteilung
von Auskünften über die Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 51 Abs. 6 BRAO
erfolgen nach Beratung in der Abteilung, sofern der betroffene Rechtsanwalt ein
überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft
geltend macht.
(8) Wird gegen mehrere
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Beschwerde erhoben, so ist für die
Beschwerde gegen sämtliche betroffenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
diejenige Abteilung zuständig, die für die älteste Rechtsanwältin bzw. den
ältesten Rechtsanwalt unter den Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegnern
zuständig ist. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Beschwerden aufgrund des
gleichen Sachverhaltes oder aufgrund von Sachverhalten erhoben werden, die in
natürlicher Handlungseinheit zu einander stehen und wenn der Vorstand von Amts
wegen tätig wird.
Ist die älteste Rechtsanwältin bzw. der älteste Rechtsanwalt ein Mitglied der Abteilung, gilt § 7 Abs. 9 Satz 1 entsprechend.“
(9) In allen
Angelegenheiten mit Ausnahme von
Zulassungs- und
Gebührenangelegenheiten sowie
Entscheidungen über Anträge auf Gestattung
zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung, die
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte betreffen, die
Mitglieder der Abteilung I sind, ist Abteilung II
zuständig, für Mitglieder der Abteilung II
Abteilung III, für Mitglieder der Abteilung
III Abteilung IV, für Mitglieder der Abteilung IV
Abteilung V und für Mitglieder der Abteilung V
Abteilung VI, für Mitglieder der Abteilung VI die Abteilung
I.
Ist
in Zulassungsangelegenheiten oder bei
Entscheidungen über Anträge auf Gestattung
zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung ein
Mitglied der nach § 7 Abs. 1 bzw. 6 zuständigen
Abteilung betroffen, obliegt die
Entscheidung der jeweils anderen
Abteilung.
Ist
in Gebührenangelegenheiten
einschließlich der Gutachten gemäß § 73 Abs. 2
Ziffer 8 BRAO ein Vorstandsmitglied der
Gebührenabteilung betroffen, darf es
weder an der Beratung noch an der Abstimmung
teilnehmen.
Ist
keine Abteilung zuständig, weil
Vorstandsmitglieder aus allen
Abteilungen betroffen sind, so entscheidet
der Gesamtvorstand. Die betroffenen
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben kein
Stimmrecht.
(10) Ordnet eine Abteilung gemäß
§ 16 Abs. 6 f. BRAO die sofortige Vollziehbarkeit ihrer Entscheidung über
den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14
oder § 59 h BRAO an, hat sie hierzu die Zustimmung der nächsten Abteilung
einzuholen. Für die Bestimmung der nächsten Abteilung gilt Abs. 9 erster Unterabsatz entsprechend.
Wird die Zustimmung versagt, entscheidet der
Gesamtvorstand.
(11) In Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung und in
Zweifelsfragen soll die Angelegenheit
dem Gesamtvorstand zur Beschlussfassung
vorgelegt werden.
(12) Der Gesamtvorstand
ist berechtigt, jede Angelegenheit zur
Beschlussfassung an sich zu ziehen.
(13) Wird gegen eine
Entscheidung einer Abteilung Einspruch
eingelegt, so prüft die entscheidende
Abteilung, ob sie den Bescheid ändert. Ändert
diese die Entscheidung nicht, befindet über den
Einspruch bei Entscheidungen der Abteilung I die
Abteilung II, bei Entscheidungen der
Abteilung II die Abteilung III, bei
Entscheidungen der Abteilung III die
Abteilung IV, bei Entscheidungen der
Abteilung IV die Abteilung V, bei
Entscheidungen der Abteilung V die Abteilung
VI, bei Entscheidungen der Abteilung VI die Abteilung I, jedoch nur
wenn eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt durch die gegen
ihn verhängte Maßnahme beschwert
ist.
Will
diese im Ergebnis oder in der Begründung von dem
ersten Bescheid abweichen, so beschließt über den
Einspruch der Gesamtvorstand; andernfalls
erlässt die mit dem Einspruch befasste Abteilung
den Einspruchsbescheid.
(14) Bei der Erhebung eines Widerspruchs
(§ 70 VwGO) gilt die Zuständigkeit und das Verfahren gemäß Abs. 13 mit der
Maßgabe entsprechend, dass bei Entscheidungen der Abteilung I die Abteilung III,
bei Entscheidungen der Abteilung II die Abteilung IV, bei Entscheidungen der
Abteilung III die Abteilung V, bei Entscheidungen der Abteilung IV die Abteilung
VI, bei Entscheidungen der Abteilung V die Abteilung I und bei Entscheidungen
der Abteilung VI die Abteilung II für die Entscheidung über den Widerspruch
zuständig ist.
§
8
(1) Die Präsidentin, im
Verhinderungsfalle eine Vizepräsidentin,
leitet die Sitzungen des Präsidiums und des
Vorstandes.
(2) Über die Sitzungen wird
ein Protokoll geführt, in der Regel von der
Schriftführerin, bei ihrer Verhinderung von einer
Abteilungsschriftführerin oder von einem von der
Präsidentin im Einzelfall bestimmten
Mitglied.
(3) Das Protokoll muss den
wesentlichen Ablauf der Sitzung und die
gefassten Beschlüsse wiedergeben. Es ist
allen Vorstandsmitgliedern zu
übersenden.
(4) Abgegebene
Stimm- oder Wahlzettel sind der Urschrift des
Protokolls in verschlossenem Umschlag
beizufügen.
§
9
(1) Die Abteilungen
wählen in sich ihre Vorsitzende und die
Stellvertreterin der Vorsitzenden; § 3 (1) gilt
entsprechend.
(2) Die Sitzungen der
Abteilungen werden von ihren
Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung
von ihren Stellvertreterinnen, einberufen und
geleitet. Sie finden in der Regel im zeitlichen
und örtlichen Zusammenhang mit den Sitzungen
des Gesamtvorstandes statt. Die
Einzelheiten regeln die Abteilungen
selbst.
(3)
Abteilungen sind
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens
aber drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.
Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
(4)
Über die Sitzungen der Abteilungen werden
Beschluss-Protokolle
geführt.
§
10
Die
Sitzungen des Präsidiums, des Vorstandes und
der Abteilungen sind nicht öffentlich. Jedoch
kann einzelnen Personen die Anwesenheit
gestattet werden.
§
11
Beschlüsse
werden durch Zuruf oder Handaufheben gefasst.
Jedes Mitglied kann jedoch geheime Abstimmung
verlangen. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen
nicht mitzuzählen sind. Sofern ein
Vorstandsmitglied befangen ist, darf es an der
Beratung und Abstimmung nicht
teilnehmen.
§
12
(1) Der Vorstand beschließt
über die Aufgabenverteilung an einzelne
Vorstandsmitglieder, soweit die Aufgaben
nicht gesetzlich festgelegt sind. Die
beschlossene Aufgabenverteilung gilt bis
auf Widerruf bzw. bis zum Ausscheiden des
Vorstandsmitgliedes.
(2) Insbesondere
sollen ständige Beauftragte bestellt
werden
a)
für das
Berufsausbildungswesen
b)
für die Betreuung der Anwaltszimmer und der Räume
der Geschäftsstelle
c)
für die Vertretung des Vorstandes beim
Landesverband der freien
Berufe
d)
für den Datenschutz
e)
für die Wahrung und Förderung der Menschenrechte
f)
für sonstige regelmäßig
wiederkehrende Aufgaben.
(3) Die Vereidigung der
neuzugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wird den
Vorstandsmitgliedern jeweils einzeln übertragen. Die Einteilung erfolgt durch
die Präsidentin.
(4) Die Präsidentin ist für die
Benennung von Schiedsrichtern und Testamentsvollstreckern zuständig, wenn der
Rechtsanwaltskammer aufgrund privatrechtlicher Willenserklärung die Auswahl der
Person überlassen wurde.
(5) Der
Abschluss der Dienst- und Arbeitsverträge mit
Angestellten und Bediensteten der
Kammer wird der Schatzmeisterin übertragen.
(6) Die Beauftragte für das
Berufsausbildungswesen ist für die Wahrnehmung von Aufgaben zuständig, die der
Rechtsanwaltskammer durch das Berufsbildungsgesetz oder hierauf beruhender
Rechtsvorschriften übertragen wurden. Hierzu gehören auch die Entscheidungen
über die Berufung und Abberufung von Mitgliedern und stellvertretenden
Mitgliedern der Prüfungsausschüsse (§ 3 Abs. 1 und 3 PrüfO v. 22.11.1995,
ABl. Bln. 1996, 99) sowie der Erlass von Widerspruchsbescheiden im Zusammenhang
mit Prüfungsentscheidungen.
§
13
(1) Die Mitglieder des
Vorstandes haben die Befugnis zur Einsicht
aller Vorstandsakten, auch der
Personalakten.
(2) Vorstandsakten
dürfen nur dann zur Grundlage von Auskünften
gemacht oder versandt werden, wenn dies ohne
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
möglich ist oder die Beobachtung dieser Pflicht
hinter höheren Interessen
zurücktritt.
(3) In Zweifelsfällen
entscheidet der Gesamtvorstand.
§
14
(1) Die Teilnahme an
Vorstands-, Präsidiums- und
Abteilungssitzungen ist Pflicht. Ein
Fernbleiben ist rechtzeitig zu
entschuldigen.
(2) Jedes
Vorstandsmitglied hat seiner
Abteilungsvorsitzenden eine
Abwesenheit von voraussichtlich mehr als einer
Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Die
Abteilungsvorsitzende
benachrichtigt die
Präsidentin.
§
15
(1) In
Angelegenheiten der Abteilung darf ein Mitglied der Abteilung nicht mitwirken,
wenn es
1. selbst Beteiligte
ist,
2. Angehörige einer Beteiligten
ist,
3. mit der Beteiligten in Sozietät
oder zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in sonstiger Weise verbunden ist oder
in den letzten fünf Jahren war.
Die zuständige Abteilung ist von dem
betreffenden Vorstandsmitglied über das Vorliegen eines in Nr. 1-3 genannten
Umstandes zu unterrichten. Stellt die Abteilung ein Mitwirkungsverbot fest, hat
sich das betreffende Vorstandsmitglied an der Mitwirkung und Beratung der
Angelegenheit zu enthalten. Hat dies die dauerhafte Beschlussunfähigkeit der
Abteilung zur Folge, so wechselt die Zuständigkeit der Abteilung entsprechend
der in § 7 Abs. 9 GO dargelegten Weise. In Zweifelsfragen der Zuständigkeit gilt
§ 7 Abs. 11 GO.
(2) Liegt ein Grund vor, der
geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische
Amtsausführung eines
Vorstandsmitgliedes zu rechtfertigen, oder wird von einer Beteiligten oder einem
Vorstandsmitglied das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in
einer Aufsichts- oder Beschwerdesache tätig sein soll, die Abteilung zu
unterrichten. Stellt die Abteilung einen Befangenheitsgrund fest, hat sich das
betreffende Vorstandsmitglied an der Mitwirkung und Beratung der Angelegenheit
zu enthalten. Auch ohne Beschlussfassung gilt der sich selbst Ablehnende als
befangen. Hat dies die dauerhafte Beschlussunfähigkeit der Abteilung zur Folge,
so wechselt die Zuständigkeit der Abteilung entsprechend der in § 7 Abs. 9 GO
dargelegten Weise. In Zweifelsfragen der Zuständigkeit gilt § 7 Abs. 11
GO.
(3) Für Angelegenheiten des
Präsidiums bzw. des Gesamtvorstandes gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
Adressatin der Unterrichtung ist die Präsidentin. Die Entscheidung trifft in
Angelegenheiten des Präsidiums das Präsidium, in Angelegenheiten des
Gesamtvorstands der Gesamtvorstand. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit die
Präsidentin, so ist die Vizepräsidentin (§ 2 Abs. 3 GO) zu informieren. Die
Präsidentin hat sich nach entsprechendem Beschluss des jeweiligen Gremiums der
Mitwirkung zu enthalten.
§
16
Diese
Geschäftsordnung tritt mit Ausfertigung in Kraft. Sie gilt für
Neueingänge und alle Sonderzuständigkeiten der Abteilungen ab 15. Juni 2000, für
die übrigen anhängigen Verfahren mit Wirkung ab 15. Juli
2000.
Gleichzeitig
tritt die Geschäftsordnung beschlossen in der
Vorstandssitzung vom 13. Januar und 3.
Februar 1971 in der zuletzt geänderten
Fassung vom 13. Mai 2009,
ausgefertigt am 18. Juni 2009, außer
Kraft.
Ausgefertigt am 21. Oktober 2009
(Irene Schmid)
Präsidentin