G e s c h ä f t s o r d n u n g

des Vor­stan­des der Rechts­an­walts­kam­mer Ber­lin

gemäß § 63 Abs. 3 BRAO

 

 

be­schlos­sen in der Vor­stands­sit­zung vom 13. Ja­nu­ar und 3. ­Fe­bru­ar 1971 in der ge­än­der­ten Fas­sung vom 12. De­zem­ber 1990, 8. ­De­zem­ber 1993, 14. De­zem­ber 1994, 11. Ja­nu­ar 1995 und der ­zu­letzt ge­än­der­ten Fas­sung vom 14. Juni 1995, 13. De­zem­ber 1995, 11. De­zem­ber 1996, 13. Au­gust 1997, 10. De­zem­ber 1997, 14. Ja­nu­ar 1998, 8. April 1998, 17. Februar 1999, 14. April 1999, 12. Mai 1999, 13.Oktober 1999,

17.November 1999, 12. April 2000, 10. Mai 2000, 14. Juni 2000, 12. Juli 2000, 9. August 2000, 13. Dezember 2000, 10. Januar 2001, 14. Februar 2001, 14. November 2001, 10. April 2002, 15. Mai 2002, 8. Januar 2003, 12. März 2003, 13. August 2003, 9. November 2005, 8. November 2006, 9. Mai 2007,12. September 2007, 12. November 2008, 11. Februar 2009, 13. Mai 2009 und 9. September 2009.  

 

§ 1

 

(1)   Die Rechts­an­walts­kam­mer Ber­lin hat einen Vor­stand von 29 Mit­glie­dern.

 

(2)   In­ner­halb des Vor­stan­des wer­den das Prä­si­di­um (§§ 78 ff BRAO) und sechs Ab­tei­lun­gen (§ 77 BRAO) ge­bil­det.

 

(3)   Die Präsidentin, die Vizepräsidentinnen und die Schatzmeisterin gehören keiner Abteilung an, es sei denn der Vorstand beschließt mit ihrem Einverständnis die vorübergehende Zugehörigkeit zu einer Abteilung gem. § 77 Abs. 3 BRAO.

Aus wichtigem Grund kann ein Mitglied des Vorstandes durch Beschluss des Vorstandes von der Tätigkeit  in einer Abteilung freigestellt werden.

Die übrigen Mitglieder werden durch Vorstandsbeschluss den sechs Abteilungen zugeteilt.

 

(4)   Alle Amtsbezeichnungen können auch in männlicher Form geführt werden.

 

 

§ 2

 

(1)   Das Prä­si­di­um be­steht aus

 

1. der Prä­si­den­tin,

2. einer Vizepräsidentin, die zugleich Beauftragte des Vorstandes

    für Menschenrechtsangelegenheiten ist,

3. einer Vizepräsidentin, die zugleich Schriftführerin ist,

4. einer Vizepräsidentin ohne vorgegebenen Aufgabenbereich,

5. der Schatz­mei­sterin,

6. den Vorsitzenden der Abteilungen.

 

(2)   Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(3)       Die Vizepräsidentin ohne vorgegebenen Aufgabenbereich vertritt die Präsidentin bei allen Verhinderungsfällen. Im Übrigen wird die Präsidentin dann, wenn die hiernach zuständige Vizepräsidentin verhindert ist, durch die Vizepräsidentin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3, sofern auch diese verhindert ist, durch die Vizepräsidentin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2, und wenn auch diese verhindert ist, durch die Schatzmeisterin vertreten.

 

(4)   Schriftführerin und Schatzmeisterin vertreten sich gegenseitig.

 

(5)   Die Vor­sit­zen­den der Ab­tei­lun­gen wer­den im Prä­si­di­um im Ver­hin­de­rungs­fal­le von ihren Stell­ver­tre­terinnen ver­tre­ten.

 

(6)   Die Auf­ga­ben der Mit­glie­der des Prä­si­di­ums ent­spre­chen den Re­ge­lun­gen der §§ 81 bis 83 der ­Bun­des­rechts­an­walts­ord­nung. Sämt­li­che Aus­ga­ben be­dür­fen der vor­he­ri­gen Zu­stim­mung und Ge­gen­zeich­nung durch die Schatz­mei­sterin.

 

(7)   Die Präsidentin ist zuständig für die Vertreterbestellung nach § 53 Abs. 2 S. 2 BRAO.

 

 

§ 3

 

(1)   Die Mit­glie­der des Prä­si­di­ums mit Aus­nah­me der ­Ab­tei­lungs­vor­sit­zen­den wer­den vom Ge­samt­vor­stand in ein­zel­nen ­Wahl­gän­gen durch Ab­ga­be ver­deck­ter Stimm­zet­tel ge­wählt.

 

(2)   Er­gibt eine Wahl kei­ne ein­fa­che Mehr­heit, so fin­det eine Stich­wahl un­ter de­nen statt, die die mei­sten Stim­men ­er­hal­ten ha­ben. In die­se Stich­wahl kommt die dop­pel­te Zahl der zu wäh­len­den Mit­glie­der, so­weit nicht das Los ent­schei­det. Bei die­ser Wahl gel­ten die­je­ni­gen als ge­wählt, die die mei­sten Stim­men er­hal­ten ha­ben. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det das Los.

 

(3)   Im üb­ri­gen wer­den Wah­len wie Be­schlüs­se be­han­delt.

 

 

§ 4

 

(1)   Die Amts­zeit der Mit­glie­der des Prä­si­di­ums be­trägt zwei Jah­re; Wie­der­wahl ist zu­läs­sig.

Solange der Vorstand nach Neuwahlen gemäß § 64 BRAO keine Wahl gemäß § 3 der Geschäftsordnung durchgeführt hat, versehen die Präsidiumsmitglieder ihr Amt weiter, soweit sie dem Vorstand noch oder wieder angehören.


Dies gilt für die Vertreter der Präsidiumsmitglieder und die Mitglieder der Abteilungen entsprechend.

 

(2)   Schei­det ein Vor­stands­mit­glied im Lau­fe sei­ner Amts­zeit im Prä­si­di­um aus, so fin­det eine Er­satz­wahl aus der Rei­he der ver­blei­ben­den Vor­stands­mit­glie­der für den Rest der Amts­zeit statt. Für die Wahl gel­ten §§ 3 und 10 Abs. 3 ent­spre­chend.


 

§ 5

 

(1)   Der Vor­stand be­schließt über die Auf­ga­ben­ver­tei­lung, ­so­weit sie nicht ge­setz­lich fest­ge­legt ist. In je­dem Fall ­er­le­digt das Prä­si­di­um die Ge­schäf­te des Vor­stan­des nach Maß­gabe des § 79 BRAO.

Der Vor­stand kann die Vor­nah­me be­stimm­ter Ge­schäf­te von sei­ner Ein­wil­li­gung ab­hän­gig ma­chen.

 

(2)   Die Prä­si­dentin und eine Vize­prä­si­dentin ver­tre­ten die ­Rechts­an­walts­kam­mer in den Haupt­ver­samm­lun­gen der ­Bun­des­rechts­an­walts­kam­mer. Über die Teil­nah­me wei­te­rer Vor­stands­mit­glie­der ­ent­schei­det der Vor­stand.

 

(3)   Das Prä­si­di­um be­rei­tet die Sit­zun­gen des ­Ge­samt­vor­stan­des vor und führt des­sen Be­schlüs­se aus, so­weit die Aus­füh­rung nicht ge­ne­rell oder im Ein­zel­fall einem Vor­stands­mit­glied ­über­tra­gen wird.

 

 

§ 6

 

 

 

(1)   Die Prä­si­dentin, im Fal­le ihrer Ver­hin­de­rung die nach § 2 Abs. 3 zuständige

Vize­prä­si­dentin, be­ruft die Sit­zun­gen des Prä­si­di­ums und des Vor­stan­des ein.

 

(2)   Sie ist zur Ein­be­ru­fung des Ge­samt­vor­stan­des ­ver­pflich­tet, wenn min­de­stens drei Vor­stands­mit­glie­der dies in ­Über­ein­stim­mung mit § 70 Abs. 2 BRAO be­an­tra­gen.

 

(3)   Die Mit­glie­der des Vor­stan­des wer­den schrift­lich ­ein­ge­la­den. In der Ein­la­dung sind die Ta­ges­ord­nung und die ­Ge­gen­stän­de der Be­schluss­fas­sung an­zu­ge­ben. Lie­gen für zu fas­sen­de Be­schlüs­se Vo­ten oder son­sti­ge An­la­gen vor, sind die­se ­recht­zei­tig vor der Vor­stands­sit­zung zu über­mit­teln.

 

(4)   Die Ein­la­dungs­frist be­trägt eine Wo­che; sie kann in ­Eil­fäl­len ab­ge­kürzt wer­den.

 

(5)   Über nicht in der Ein­la­dung an­ge­ge­be­ne ­Be­ra­tungs­ge­gen­stän­de darf nur be­schlos­sen wer­den, wenn kein an­we­sen­des ­Vor­stands­mit­glied wi­der­spricht und die Ab­we­sen­den die Er­gän­zung der Ta­ges­ord­nung ge­neh­mi­gen.

 

(6)   Sam­mel­ein­la­dun­gen für einen be­stimm­ten Tag in je­dem ­Ka­len­der­ab­schnitt sind zu­läs­sig.

 

(7)   Die Sit­zun­gen fin­den in der Re­gel in den ­Ge­schäfts­räu­men der Rechts­an­walts­kam­mer statt. Die Ein­la­den­de kann einen an­de­ren Ort be­stim­men.

 


 

§ 7

 

(1)

(a)   Der Abteilung I obliegen die Entscheidungen über Anträge auf Gestattung zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung, die Aufsicht über die Fortbildung gemäß § 15 FAO sowie Rücknahme und Widerruf gemäß § 43 c II BRAO, § 25 FAO.

 

(b)   Im übrigen werden der Abteilung I alle Angelegenheiten übertragen, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte betreffen, deren Familienname mit den Buchstaben  A  bis  Bq  beginnen, soweit nicht Sonderzuständigkeiten anderer Abteilungen bestehen.

 

 

(2)

(a)   Der ­Ab­tei­lung II obliegen in allen Gebührenangelegenheiten die Ver­mitt­lung, die Schlich­tung, die Erteilung von Auskünften, Aufsichts- und Beschwerdesachen und die Er­stat­tung von Gut­ach­ten ge­mäß § 73 Abs. 2 Zif­fer 8 BRAO.

 

(b)   Im übrigen werden der Ab­tei­lung II alle An­ge­le­gen­hei­ten ­über­tra­gen, wel­che Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte be­tref­fen, de­ren Fami­lien­na­men mit den Buch­sta­ben  Br  bis  Gen  be­gin­nen, soweit keine Sonderzuständigkeit einer anderen Abteilung vorliegt.

 

 

(3)

(a)     Der Abteilung III obliegt die datenschutzrechtliche Aufsicht gemäß §§ 56, 73 Abs. 1 Nr. 4 BRAO.

 

(b)     Im Übrigen werden der Ab­tei­lung III alle An­ge­le­gen­hei­ten ­über­tra­gen, wel­che Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte be­tref­fen, de­ren Fami­lien­na­men mit den Buch­sta­ben  Geo  bis  Kuc  be­gin­nen, soweit keine Sonderzuständigkeit einer anderen Abteilung vorliegt.

 

(4)

Der Ab­tei­lung IV wer­den alle An­ge­le­gen­hei­ten ­­über­tra­gen, wel­che Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte be­tref­fen, de­ren Fami­lien­na­men mit dem Buch­sta­ben  Kud  bis Rt be­gin­nen, soweit keine Sonderzuständigkeit einer anderen Abteilung vorliegt.

 

 

(5)

(a)   Der Abteilung V obliegen Aufsichts- und Beschwerdesachen, die Erteilung von Auskünften und die Vermittlung in allen Angelegenheiten die § 43 b BRAO, §§ 6 bis 10 BORA sowie Verstöße gegen § 43 BRAO i.V.m. UWG betreffen. Ihr obliegt zudem die wettbewerbsrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.

 

(b)   Im übrigen werden der Ab­tei­lung V alle An­ge­le­gen­hei­ten ­­über­tra­gen, wel­che Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte be­tref­fen, de­ren Fami­lien­na­men mit dem Buch­sta­ben Ru bis Tak be­gin­nen, soweit keine Sonderzuständigkeit einer anderen Abteilung vorliegt.

 


 

(6)

(a)    Der Abteilung VI obliegen die Entscheidungen über Anträge auf Zulassung und die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr.  4, 5 und 8 BRAO, die Stellungnahmen zur Zulassung zur Notarin/zum Notar, die Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Rechtsanwaltsgesellschaften und die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung nach § 59 h BRAO, ferner alle Entscheidungen die der Rechtsanwaltskammer nach dem EuRAG obliegen.
 

(b)   Im Übrigen werden der Abteilung VI alle Angelegenheiten übertragen, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte betreffen, deren Familienname mit den Buchstaben Tal bis Z beginnen, soweit keine Sonderzuständigkeit einer anderen Abteilung vorliegt.

 

(c)  Soweit keine besondere Veranlassung zur Prüfung von Versagungsgründen nach §§ 7, 20 BRAO besteht, ist das jeweilige Abteilungsmitglied für die Entscheidung über Zulassungsanträge allein zuständig.

Die Zuständigkeit der Abteilungsmitglieder richtet sich nach der jeweiligen Endziffer des Aktenzeichens.

 

Die Vorsitzende ist zuständig für die Entscheidungen über den Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO und die Entscheidung in Sachen mit den Eingangsziffern 0, 1, 2, die stellvertretende Vorsitzende für die Entscheidung in Sachen mit den Eingangsziffern 3, 4, 5, die Schriftführerin für die Entscheidung in Sachen mit den Eingangsziffern 6 und 7, die stellvertretende Schriftführerin für die Entscheidung in Sachen mit den Eingangsziffern 8 und 9.

 

Im Verhinderungsfalle wird die Vorsitzende durch die stellvertretende Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende durch die Schriftführerin, die Schriftführerin durch die stellvertretende Schriftführerin und diese durch die Vorsitzende vertreten.

 

(7)

(a)   Für Entscheidungen der Abteilungen I bis VI über

 

-         die Bestellung eines ständigen Vertreters nach § 53 Abs. 3 BRAO

-         die Bestellung eines Abwicklers nach § 55 BRAO

 

ist die Vorsitzende allein zuständig.

 

(b)   In Angelegenheiten, die der Rechtsanwaltskammer nach § 224 a BRAO übertragen wurden, kann die Abteilung bestimmen, dass anlässlich mündlicher Verhandlungen vor Gericht auch die Vorsitzende, ihre Vertreterin oder die Berichterstatterin allein entscheidungsbefugt sein soll.

 

(c)   Entscheidungen über die Erteilung von Auskünften über die Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 51 Abs. 6 BRAO erfolgen nach Beratung in der Abteilung, sofern der betroffene Rechtsanwalt ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft geltend macht.

 

(8)   Wird gegen mehrere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Beschwerde erhoben, so ist für die Beschwerde gegen sämtliche betroffenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte diejenige Abteilung zuständig, die für die älteste Rechtsanwältin bzw. den ältesten Rechtsanwalt unter den Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegnern zuständig ist. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Beschwerden aufgrund des gleichen Sachverhaltes oder aufgrund von Sachverhalten erhoben werden, die in natürlicher Handlungseinheit zu einander stehen und wenn der Vorstand von Amts wegen tätig wird.

 

Ist die älteste Rechtsanwältin bzw. der älteste Rechtsanwalt ein Mitglied der Abteilung, gilt § 7 Abs. 9 Satz 1 entsprechend.“

 

(9)   In al­len An­ge­le­gen­hei­ten mit Aus­nah­me von Zu­las­sungs- und Ge­büh­ren­an­ge­le­gen­hei­ten so­wie Ent­schei­dun­gen über An­trä­ge auf Ge­stat­tung zur Füh­rung einer Fach­an­walts­be­zeich­nung, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte be­tref­fen, die Mit­glie­der der Ab­tei­lung I sind, ist Ab­tei­lung II zu­stän­dig, für Mit­glie­der der Ab­tei­lung II ­Ab­tei­lung III, für Mit­glie­der der Ab­tei­lung III Ab­tei­lung IV, für Mit­glie­der der Ab­tei­lung IV Ab­tei­lung V und für Mit­glie­der der Ab­tei­lung V Ab­tei­lung VI, für Mitglieder der Abteilung VI die Abteilung I.

 

Ist in Zu­las­sungs­an­ge­le­gen­hei­ten oder bei Ent­schei­dun­gen über An­trä­ge auf Ge­stat­tung zur Füh­rung einer ­Fach­an­walts­be­zeich­nung ein Mit­glied der nach § 7 Abs. 1 bzw. 6 zu­stän­di­gen ­Ab­tei­lung be­trof­fen, ob­liegt die Ent­schei­dung der je­weils an­de­ren Ab­tei­lung.

 

Ist in Ge­büh­ren­an­ge­le­gen­hei­ten ein­schließ­lich der Gut­ach­ten ­ge­mäß § 73 Abs. 2 Zif­fer 8 BRAO ein Vor­stands­mit­glied der ­Ge­büh­ren­ab­tei­lung be­trof­fen, darf es we­der an der Be­ra­tung noch an der Ab­stim­mung teil­neh­men.

 

Ist kei­ne Ab­tei­lung zu­stän­dig, weil Vor­stands­mit­glie­der aus ­al­len Ab­tei­lun­gen be­trof­fen sind, so ent­schei­det der ­Ge­samt­vor­stand. Die be­trof­fe­nen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ha­ben kein Stimm­recht.

 

(10)   Ordnet eine Abteilung gemäß § 16 Abs. 6 f. BRAO die sofortige Vollziehbarkeit ihrer Entscheidung über den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 oder § 59 h BRAO an, hat sie hierzu die Zustimmung der nächsten Abteilung einzuholen. Für die Bestimmung der nächsten Abteilung gilt  Abs. 9 erster Unterabsatz entsprechend. Wird die Zustimmung versagt, entscheidet der Gesamtvorstand.

 

(11)   In Fra­gen von grund­sätz­li­cher Be­deu­tung und in ­Zwei­fels­fra­gen soll die An­ge­le­gen­heit dem Ge­samt­vor­stand zur ­Be­schluss­fas­sung vor­ge­legt wer­den.

 

(12)   Der Ge­samt­vor­stand ist be­rech­tigt, jede An­ge­le­gen­heit zur Be­schluss­fas­sung an sich zu zie­hen.

 

(13)   Wird ge­gen eine Ent­schei­dung einer Ab­tei­lung Ein­spruch ein­ge­legt, so prüft die ent­schei­den­de Ab­tei­lung, ob sie den ­Be­scheid än­dert. Än­dert die­se die Ent­schei­dung nicht, be­fin­det über den Ein­spruch bei Ent­schei­dun­gen der Ab­tei­lung I die Ab­tei­lung II, bei Ent­schei­dun­gen der Ab­tei­lung II die Ab­tei­lung III, bei Ent­schei­dun­gen der Ab­tei­lung III die Ab­tei­lung IV, bei Ent­schei­dun­gen der Ab­tei­lung IV die ­Ab­tei­lung V, bei Ent­schei­dun­gen der Ab­tei­lung V die Ab­tei­lung VI, bei Entscheidungen der Abteilung VI die Abteilung I, ­je­doch nur wenn eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechts­an­walt durch die ge­gen ihn ver­häng­te Maß­nah­me be­schwert ist.

 

Will die­se im Er­geb­nis oder in der Be­grün­dung von dem ­er­sten Be­scheid ab­wei­chen, so be­schließt über den Ein­spruch der Ge­samt­vor­stand; an­dern­falls er­lässt die mit dem Ein­spruch be­fass­te Ab­tei­lung den Ein­spruchs­be­scheid.

 

(14)   Bei der Erhebung eines Widerspruchs (§ 70 VwGO) gilt die Zuständigkeit und das Verfahren gemäß Abs. 13 mit der Maßgabe entsprechend, dass bei Entscheidungen der Abteilung I die Abteilung III, bei Entscheidungen der Abteilung II die Abteilung IV, bei Entscheidungen der Abteilung III die Abteilung V, bei Entscheidungen der Abteilung IV die Abteilung VI, bei Entscheidungen der Abteilung V die Abteilung I und bei Entscheidungen der Abteilung VI die Abteilung II für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

 

 

 

§ 8

 

(1)   Die Prä­si­dentin, im Ver­hin­de­rungs­fal­le eine Vize­prä­si­dentin, lei­tet die Sit­zun­gen des Prä­si­di­ums und des Vor­stan­des.

 

(2)   Über die Sit­zun­gen wird ein Pro­to­koll ge­führt, in der ­Re­gel von der Schrift­füh­rerin, bei ihrer Ver­hin­de­rung von einer ­Ab­tei­lungs­schrift­füh­rerin oder von einem von der Prä­si­den­tin im ­Ein­zel­fall be­stimm­ten Mit­glied.

 

(3)   Das Pro­to­koll muss den we­sent­li­chen Ab­lauf der Sit­zung und die ge­fass­ten Be­schlüs­se wie­der­ge­ben. Es ist al­len ­Vor­stands­mit­glie­dern zu über­sen­den.

 

(4)   Ab­ge­ge­be­ne Stimm- oder Wahl­zet­tel sind der Ur­schrift des Pro­to­kolls in ver­schlos­se­nem Um­schlag bei­zu­fü­gen.

 

 

 

§ 9

 

(1)   Die Ab­tei­lun­gen wäh­len in sich ihre Vor­sit­zen­de und die Stell­ver­tre­terin der Vor­sit­zen­den; § 3 (1) gilt ent­spre­chend.

 

(2)   Die Sit­zun­gen der Ab­tei­lun­gen wer­den von ihren ­Vor­sit­zen­den, im Fal­le der Ver­hin­de­rung von ihren Stell­ver­tre­terinnen, ­ein­be­ruf­en und ge­lei­tet. Sie fin­den in der Re­gel im zeit­li­chen und ört­li­chen Zu­sam­men­hang mit den Sit­zun­gen des ­Ge­samt­vor­stan­des statt. Die Ein­zel­hei­ten re­geln die Ab­tei­lun­gen selbst.

 

(3)   Abteilungen sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

 

(4)   Über die Sit­zun­gen der Ab­tei­lun­gen wer­den ­Be­schluss-Pro­to­kol­le ge­führt.

 


 

§ 10

 

Die Sit­zun­gen des Prä­si­di­ums, des Vor­stan­des und der ­Ab­tei­lun­gen sind nicht öf­fent­lich. Je­doch kann ein­zel­nen Per­so­nen die ­An­we­sen­heit ge­stat­tet wer­den.

 

 

§ 11

 

Be­schlüs­se wer­den durch Zu­ruf oder Hand­auf­he­ben ge­fasst. Je­des Mit­glied kann je­doch ge­hei­me Ab­stim­mung ver­lan­gen. Die ­Be­schlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men ge­fasst, wo­bei Stimm­ent­hal­tun­gen nicht mit­zu­zäh­len sind. So­fern ein Vor­stands­mit­glied be­fan­gen ist, darf es an der Be­ra­tung und Ab­stim­mung nicht teil­neh­men.

 

 

§ 12

 

(1)   Der Vor­stand be­schließt über die Auf­ga­ben­ver­tei­lung an ein­zel­ne Vor­stands­mit­glie­der, so­weit die Auf­ga­ben nicht ­ge­setz­lich fest­ge­legt sind. Die be­schlos­se­ne Auf­ga­ben­ver­tei­lung gilt bis auf Wider­ruf bzw. bis zum Aus­schei­den des ­Vor­stands­mit­glie­des.

 

(2)   Ins­be­son­de­re sol­len stän­di­ge Beauftragte be­stellt wer­den

 

a) für das Be­rufs­aus­bil­dungs­we­sen

b) für die Be­treu­ung der An­walts­zim­mer und der Räu­me der Geschäfts­stel­le

c) für die Ver­tre­tung des Vor­stan­des beim Lan­des­ver­band der frei­en Be­ru­fe

d) für den Datenschutz

e) für die Wahrung und Förderung der Menschenrechte

f) für son­sti­ge re­gel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Auf­ga­ben.

 

(3)   Die Vereidigung der neuzugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wird den Vorstandsmitgliedern jeweils einzeln übertragen. Die Einteilung erfolgt durch die Präsidentin.

 

(4)   Die Präsidentin ist für die Benennung von Schiedsrichtern und Testamentsvollstreckern zuständig, wenn der Rechtsanwaltskammer aufgrund privatrechtlicher Willenserklärung die Auswahl der Person überlassen wurde.

 

(5)   Der Ab­schluss der Dienst- und Ar­beits­ver­träge mit ­An­ge­stell­ten und Be­dien­ste­ten der Kam­mer wird der Schatz­mei­sterin ­über­tra­gen.

(6)   Die Beauftragte für das Berufsausbildungswesen ist für die Wahrnehmung von Aufgaben zuständig, die der Rechtsanwaltskammer durch das Berufsbildungsgesetz oder hierauf beruhender Rechtsvorschriften übertragen wurden. Hierzu gehören auch die Entscheidungen über die Berufung und Abberufung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Prüfungsausschüsse (§ 3 Abs. 1 und 3 PrüfO v. 22.11.1995, ABl. Bln. 1996, 99) sowie der Erlass von Widerspruchsbescheiden im Zusammenhang mit Prüfungsentscheidungen.

 

 

§ 13

 

(1)   Die Mit­glie­der des Vor­stan­des ha­ben die Be­fug­nis zur ­Ein­sicht aller Vor­stands­­akten, auch der Per­so­nal­ak­ten.

 

(2)   Vor­stands­ak­ten dür­fen nur dann zur Grund­lage von ­Aus­künf­ten ge­macht oder ver­sandt wer­den, wenn dies ohne ­Ver­let­zung der Ge­heim­hal­tungs­pflicht mög­lich ist oder die ­Be­ob­ach­tung die­ser Pflicht hin­ter hö­he­ren In­ter­es­sen zu­rück­tritt.

 

(3)   In Zwei­fels­fäl­len ent­schei­det der Ge­samt­vor­stand.

 

 

§ 14

 

(1)   Die Teil­nah­me an Vor­stands-, Prä­si­di­ums- und ­Ab­tei­lungs­sit­zun­gen ist Pflicht. Ein Fern­blei­ben ist recht­zei­tig zu ­ent­schul­di­gen.

 

(2)   Je­des Vor­stands­mit­glied hat seiner ­Ab­tei­lungs­vor­sit­zen­den eine Ab­we­sen­heit von vor­aus­sicht­lich mehr als einer Wo­che vor­her schrift­lich an­zu­zei­gen. Die Ab­tei­lungs­vor­sit­zen­de ­be­nach­rich­tigt die Prä­si­den­tin.

 

 

§ 15

 

(1) In Angelegenheiten der Abteilung darf ein Mitglied der Abteilung nicht mitwirken, wenn es

 

1. selbst Beteiligte ist,

2. Angehörige einer Beteiligten ist,

3. mit der Beteiligten in Sozietät oder zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in sonstiger Weise verbunden ist oder in den letzten fünf Jahren war.

 

Die zuständige Abteilung ist von dem betreffenden Vorstandsmitglied über das Vorliegen eines in Nr. 1-3 genannten Umstandes zu unterrichten. Stellt die Abteilung ein Mitwirkungsverbot fest, hat sich das betreffende Vorstandsmitglied an der Mitwirkung und Beratung der Angelegenheit zu enthalten. Hat dies die dauerhafte Beschlussunfähigkeit der Abteilung zur Folge, so wechselt die Zuständigkeit der Abteilung entsprechend der in § 7 Abs. 9 GO dargelegten Weise. In Zweifelsfragen der Zuständigkeit gilt § 7 Abs. 11 GO.

 

(2) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische
Amtsausführung eines Vorstandsmitgliedes zu rechtfertigen, oder wird von einer Beteiligten oder einem Vorstandsmitglied das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einer Aufsichts- oder Beschwerdesache tätig sein soll, die Abteilung zu unterrichten. Stellt die Abteilung einen Befangenheitsgrund fest, hat sich das betreffende Vorstandsmitglied an der Mitwirkung und Beratung der Angelegenheit zu enthalten. Auch ohne Beschlussfassung gilt der sich selbst Ablehnende als befangen. Hat dies die dauerhafte Beschlussunfähigkeit der Abteilung zur Folge, so wechselt die Zuständigkeit der Abteilung entsprechend der in § 7 Abs. 9 GO dargelegten Weise. In Zweifelsfragen der Zuständigkeit gilt § 7 Abs. 11 GO.

 

(3) Für Angelegenheiten des Präsidiums bzw. des Gesamtvorstandes gelten Abs. 1 und 2 entsprechend. Adressatin der Unterrichtung ist die Präsidentin. Die Entscheidung trifft in Angelegenheiten des Präsidiums das Präsidium, in Angelegenheiten des Gesamtvorstands der Gesamtvorstand. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit die Präsidentin, so ist die Vizepräsidentin (§ 2 Abs. 3 GO) zu informieren. Die Präsidentin hat sich nach entsprechendem Beschluss des jeweiligen Gremiums der Mitwirkung zu enthalten.

 

 

§ 16

 

Die­se Ge­schäfts­ord­nung tritt mit Ausfertigung in Kraft. Sie gilt für Neueingänge und alle Sonderzuständigkeiten der Abteilungen ab 15. Juni 2000, für die übrigen anhängigen Verfahren mit Wirkung ab 15. Juli 2000.

Gleich­zei­tig tritt die Ge­schäfts­ord­nung be­schlos­sen in der ­Vor­stands­sit­zung vom 13. Ja­nu­ar und 3. Fe­bru­ar 1971 in der zuletzt ­ge­än­der­ten Fas­sung vom 13. Mai 2009, ausgefertigt am 18. Juni 2009, au­ßer Kraft.

 

 

 

 

                                                                Aus­ge­fer­tigt am 21. Oktober 2009

 

 

 

 

                                                                         (Irene Schmid)

                                                                            Präsidentin