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21.11.2023

Registrierungspflicht für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz ab 2024

Bußgeldbewehrt ab 2025

Für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes besteht - unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung - zum 1. Januar 2024 eine Registrierungspflicht im elektronischen Meldeportal "goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (so genannte Financial Intelligence Unit – FIU), angesiedelt beim Zoll.


Verpflichtete gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Geldwäschegesetz (GwG) sind Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die an den im Gesetz genannten Kataloggeschäften mitwirken. Hierzu gehören unter anderem der Kauf und Verkauf von Immobilien, Verwaltung von Geld, Eröffnung von Konten, Gründung von Gesellschaften, Beratungen bei Firmenübernahmen oder geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Gemäß § 45 Abs. 1 GwG haben sich die Verpflichteten im elektronischen Meldeportal goAML bei der FIU zu registrieren. Ab 2025 wird diese Pflicht auch bußgeldbewehrt sein. Die Pflicht gilt unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft. Hierunter fallen grundsätzlich auch angestellte Berufsträger, die als Arbeitnehmer in einer Sozietät, einer Kanzlei, Partnerschaft oder sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind.


Demzufolge hat sich jeder Partner und Angestellte, soweit Verpflichteter, separat in goAML Web zu registrieren. Die zusätzliche Registrierung von Kanzleien, Partnerschaften sowie weiteren Organisationsformen (u.a. GbR, GmbH) erfüllt hier nicht die Norm. Die bisher bereits in goAML Web registrierten Institutionen und die darunter erfassten Berufsträger bleiben zunächst aber im Bestand.


Bei Berufsträgern, die über mehrfache Qualifikationen verfügen (z.B. Steuerberater und Rechtsanwalt) ist zu beachten, dass die Registrierung nur mit einer Qualifikation erfolgen kann. Die vorherrschende Berufsausübung steht dabei im Vordergrund.


Die Seite des Zolls – FIU – finden Sie hier:
https://www.zoll.de/DE/FIU/Fachliche-Informationen/Registrierung/registrierung_node.html